RECHTLICHES
Behauptungen
1. Fahrradfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt.
Irrtum, Radfahrer gehören auf die Straße! Den Radweg müssen sie nur benutzen, wenn er ausdrücklich durch eins der
drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist (siehe "Verkehrszeichen"). Auch wenn Autofahrer immer wieder Radfahrer
kritisieren, die nicht auf dem Radweg fahren, sollten Radler - sofern nicht anders ausgeschildert - zu ihrer eigenen
Sicherheit lieber auf der Straße fahren. Dort können die Autofahrer sie viel besser sehen. Radler müssen auch einen
ausgeschilderten Radweg nur dann benutzen, wenn dieser befahrbar ist. Ist er etwa durch Scherben verschmutzt oder durch
Mülltonnen oder parkende Autos versperrt, dürfen sie auf die Straße ausweichen. Lastenräder und Räder mit Anhängern,
die zu breit für den Radweg sind, dürfen immer auf die Straße.
2. Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radler den linken nutzen.
Irrtum, Geisterfahrer sind gefährlich und riskieren ein Bußgeld von 15 Euro! Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt
für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Einen Radweg auf der linken Seite dürfen sie nur benutzen, wenn das durch ein Schild
angeordnet ist. Sonst müssen sie rechts auf der Fahrbahn fahren, wenn es dort keinen Radweg gibt. Der Gehweg ist keine Alternative.
Auf den Gehweg gehören nur Kinder bis zum Alter von zehn Jahren. Erwachsene dürfen dort nur radeln, wenn er durch ein Schild
für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Auf gemeinsamen Wegen müssen Radfahrer auf Fußgänger
Rücksicht nehmen und wenn nötig Schrittgeschwindigkeit fahren.
3. Musik hören auf dem Fahrrad ist verboten.
Stimmt nicht: Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben und Musik hören. Sie müssen nur gewährleisten,
dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören.
Diese Regeln gelten für Radfahrer und für Autofahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren.
4. Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein.
Das stimmt so nicht, denn nur, wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss um seinen Lappen fürchten. Die Polizei darf den
Führerschein nicht einkassieren, sondern kann nur eine medizinische psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, umgangssprachlich
Idiotentest genannt. Erst wenn der Radler diesen Test verweigert oder durchfällt, verliert er seinen Führerschein.
5. Es ist verboten, beim Radfahren einen Hund an der Leine zu halten.
Irrtum, wie ein Blick in Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung zeigt: "Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden."
Damit ist klar: Radfahrer dürfen kein Schwein oder Pferd an der Leine durch die Gegend führen, aber ein Hund ist erlaubt.
Radler mit Hund sollten die Leine nur lose in der Hand halten und sie nicht ums Handgelenk schlingen oder ans Lenkrad binden.
Das könnte gefährlich werden, wenn der Hund unerwartet losrennt.
6. Radler haben Mitschuld an einem Unfall, wenn sie ohne Helm fahren.
Dieser Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die Schadenersatzansprüche von Radfahrern mindern,
wenn die Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt
der Radfahrer weniger Geld, aber für die Schuldfrage ist der Helm nicht relevant. Das Gesetz ist eindeutig:
In Deutschland müssen nur Fahrer von Krafträdern - also Mofa-, Moped- und Motorradfahrer - einen Schutzhelm tragen, Radfahrer nicht.
Ob auch Fahrer von Elektrofahrrädern in Zukunft einen Helm tragen müssen, ist noch nicht geklärt.
7. Batteriebetriebene Lampen sind nicht erlaubt
Irrtum. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung)
oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Pedelecs müssen künftig keinen Dynamo mehr haben. Ihre Lichtanlage darf mit Strom aus dem Antriebsakku betrieben werden,
auch wenn er wie üblich eine höhere Nennspannung als 6 V hat. Auf Pedelecs sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).
Im Gegensatz zur Batterie ist für den wiederaufladbaren Energiespeicher keine Nennspannung vorgeschrieben.
8. Fahrradfahrer dürfen nicht nebeneinanderfahren.
Auch falsch. Zwar ist es häufig sicherer, hintereinanderzufahren, aber Radfahrer dürfen durchaus nebeneinanderfahren.
Sie müssen nur darauf achten, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindern. In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren
grundsätzlich erlaubt und auch auf der Straße, wenn Radler in einem Pulk von mindestens 16 Mann unterwegs sind.
9. Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radler dieselben Rechte wie Fußgänger.
Irrtum. Das stimmt nur, wenn der Radfahrer von seinem Rad absteigt und es über den Zebrastreifen schiebt.
Wenn er über den Zebrastreifen fahren will, muss er den Autos die Vorfahrt lassen. Tut er das nicht und wird von einem Auto erfasst,
trägt er unter Umständen eine Mitschuld am Unfall.
10. Radfahrer dürfen die Einbahnstraße in Gegenrichtung benutzen.
Irrtum. Nur wenn Einbahnstraßen mit Zusatzschildern frei gegeben sind, dürfen Radfahrer sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen, und nur dann.
Bei der Ausfahrt aus solchen Einbahnstraßen in Gegenrichtung gelten die normalen Vorfahrtregeln, also rechts vor links,
wenn keine Schilder die Vorfahrt regeln.
11. Radfahrer dürfen während der Fahrt telefonieren.
Irrtum. Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet Radfahrer 55 € Verwarnungsgeld.
12. Neueste Knöllchentabelle (herausgegeben vom MDR).
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